21.06.2021
EBA veröffentlicht Empfehlungen zur Senkung von Kosten im Meldewesen.
Anfang Juni veröffentlichte die EBA eine Studie, die sie bezüglich der Kosten zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Meldepflichten durchgeführt hatte. In Zuge dessen hat sie insgesamt 25 Empfehlungen ausgesprochen, die die Kosten für die Institute im Bereich Meldewesen um bis zu 24 % senken könnten.
Die Studie beschäftigt sich mit drei Hauptaspekten:
- Verständniserlangung hinsichtlich der tatsächlichen Meldekosten, die den Banken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Bezug auf das aufsichtsrechtliche Meldewesen und insbesondere in Bezug auf die damit einhergehenden technischen Durchführungsstandards (ITS) der EBA entstehen.
- Untersuchung der Auswirkungen einer möglichen Reduzierung einiger spezifischer Meldeanforderungen auf die Meldekosten und die Effizienz der Aufsicht.
- Durchführung einer Kosten–Nutzen Bewertung des aufsichtlichen Meldewesens.
Die EBA kündigt an, dass die meisten ihrer 25 Empfehlungen im Rahmen der laufenden politischen Arbeit zur Entwicklung und Verbesserung des gemeinsamen EU-Rahmens für das aufsichtsrechtliche Meldewesen umgesetzt werden sollen.
Die oben angesprochenen 25 Empfehlungen teilt die EBA in 4 Kategorien ein:
- Änderungen im Entwicklungsprozess des EBA-Melderahmenwerks. Hier zeigt die EBA u.a. folgende Empfehlungen auf:
- Bessere Kennzeichnung der Anforderungen, einschließlich der Meldepflichten, anwendbar auf verschiedene Gruppen von Einrichtungen (Empfehlung 1 und 2);
- Bessere Formulierung, Erklärung und Bereitstellung von Beispielen, einschließlich (wenn möglich) in maschinenlesbaren Formaten, zur Unterstützung der Institute bei der Umsetzung der Meldepflichten (Empfehlung 4, 6 und 7);
- Streben nach mehr Stabilität bei den EBA Meldepflichten und Bereitstellung längerer Umsetzungszeiträume, so soll höchstens einmal pro Jahr eine neue Version des Berichtsrahmenwerks in Kraft gesetzt und 12 Monate vor dem ersten Referenzdatum dieser Version die Materialien und Dokumente für dessen Implementierung bereitgestellt werden (Empfehlung 3).
- Änderungen an der Gestaltung der EBA-Meldeanforderungen und der Inhalte der Meldungen. Hier werden beispielsweise folgende Empfehlungen vorgestellt:
- Straffung der Liquiditätsberichterstattung (sALMM) und Ausnahme kleiner und nicht komplexer Institute von der Meldung bestimmter Vorlagen (Empfehlung 13);
- Einführung von Änderungen bei der Berichterstattung zu Großkrediten, Leverage Ratio und NSFR (Empfehlung 15);
- Verbesserung und weitere Vereinfachung der Berichterstattung über Asset Encumbrance, einschließlich der Erwägung, kleine und nicht-komplexe Institutionen aus bestimmten Berichterstattungen herauszunehmen (Empfehlung 11);
- Überprüfung des Anwendungsbereichs und Frequenz von Meldevorlagen, die als am wenigsten wichtig identifiziert wurden und weniger häufig von Aufsehern Verwendung finden (Empfehlung 14).
- Koordination und Integration von Datenanfragen und Meldepflichten. Hier wird u.a. folgende Empfehlung festgehalten:
- Verpflichtung zur besseren Koordinierung zusätzlicher Meldepflichten oder Datenanfragen mit dem EBA-Melderahmenwerk unter Nutzung derselben Definitionen und Taxonomie, bis ein integriertes Meldewesen eingeführt wird (Empfehlung 16).
Mit ihren Empfehlungen will die EBA einen großen Schritt zur Entlastung der Institute beitragen. Inwiefern sich die Empfehlungen in der Realität umsetzen lassen, bleibt abzuwarten. Wir begrüßen diesen positiven Ansatz.
- Änderungen am Meldeprozess, einschließlich der breiteren Verwendung von Technologie. Dazu zählt u.a.:
- Bessere Digitalisierung von Dokumenten/Verträgen für alle Institutionen als eine Möglichkeit zur Sicherstellung, dass sie über eine größere Menge an grundlegender Datengranularität verfügen (Empfehlung 22).
Mit ihren Empfehlungen will die EBA einen großen Schritt zur Entlastung der Institute beitragen. Inwiefern sich die Empfehlungen in der Realität umsetzen lassen, bleibt abzuwarten. Wir begrüßen diesen positiven Ansatz.
Quelle: EBA